§§ 1 ff AHG; § 2 JWG; § 215 ABGB:
Nimmt der Jugendwohlfahrtsträger seine Kompetenz zur Ergreifung vorläufiger Maßnahmen der Pflege und Erziehung gem § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB durch die Unterbringung eines Minderjährigen in einer psychologischen Beobachtungsstation in Anspruch, um den Verdacht des sexuellen Missbrauchs des Minderjährigen durch einen Obsorgeberechtigten zu klären, so handelt er hoheitlich.