§§ 54 und 56 Stmk LStVG 1964; § 9 VStG; Art 12 StGG; Art 11 MRK; Art 7 und 144 B-VG:
Auch eine - angezeigte und nicht untersagte - Versammlung auf öffentlicher Straße bedarf einer nach dem Landesstraßenverwaltungsrecht erforderlichen Zustimmung des Straßenerhalters im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.