§ 66 Abs 2 und § 464 Abs 3 ZPO:
Ein Antrag auf Verfahrenshilfe, bei dem auch nach Verbesserungsauftrag kein Vermögensbekenntnis vorgelegt wurde, ist abzuweisen, nicht zurückzuweisen. Der Beschluss auf Abweisung führt zur Unterbrechung einer bereits laufenden Berufungsfrist.