§§ 934 und 1090 ABGB:
Bei der laesio enormis kommt es auf das Verhältnis der Leistung zum gemeinen Wert der Gegenleistung an. Bei einem Bestandvertrag sind daher nicht die Vertragslaufzeit oder Amortisationszeiten für das zur Errichtung des Bestandobjekts eingesetzte Kapital, sondern ist allein das marktübliche Entgelt im Verhältnis zum vereinbarten Bestandzins maßgebend.