Der Entwurf eines neuen österr Schadenersatzrechts enthält eine Bestimmung über die Unternehmerhaftung. Angesichts einer Diskussion, die vielfach nur die Überschrift, nicht aber den Inhalt dieser Bestimmung zur Kenntnis nahm, ist zu betonen, dass den Unternehmern keineswegs allgemein eine strenge Gefährdungshaftung auferlegt, sondern bloß bei Vorliegen eines Mangels eine etwas verschärfte Haftung für ein Fehlverhalten vorgesehen wird. Im Folgenden werden die Voraussetzungen und die Reichweite der Unternehmerhaftung sowie deren Begründung näher dargelegt.