§ 51 Abs 3 Z 2 ASGG:
Vorstandsmitglieder einer AG stehen nicht im Angestelltenverhältnis; sie können jedoch ausnahmsweise in einem arbeitnehmerähnlichen Vertragsverhältnis stehen, was für die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte nach § 51 Abs 3 Z 2 ASGG ausreicht.