§§ 150 ff AktG:
Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt eine Haftung des Sacheinlagenprüfers gegenüber dem Sacheinleger für eine Überbewertung der Einlage nicht in Betracht.