§§ 933a, 1295 Abs 1, §§ 1304 und 1313a ABGB:
Ein Subunternehmer, der das ihm übertragene Werk mangelhaft herstellt, haftet nicht für jenen Schaden des Hauptunternehmers, der in den Kosten eines in Kenntnis der Mangelhaftigkeit angestrengten - wegen des Leistungsverweigerungsrechts des Bestellers aber von vornherein aussichtslosen - Prozesses auf Zahlung des Werklohnes besteht.