§ 2 Abs 1 GRBG; § 179 Abs 4 und § 182 Abs 4 StPO:
Durch das Fehlen der dem Beschuldigten nach dem Willen des Gesetzgebers für die Fortsetzung der Haft zustehenden Begründung des U-Haft-Beschlusses ist der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.