§ 395 ZPO:
Der erkennende Senat erachtet auch in dritter Instanz ein (eindeutiges, unbedingtes, somit vorbehaltloses) Anerkenntnis des Klageanspruchs durch die bekl Partei und die Fällung eines Anerkenntnisurteils nach § 395 ZPO über Antrag der kl Partei für zulässig. Denn das im Rechtsmittelverfahren geltende Neuerungsverbot schließt ein solches prozessuales Anerkenntnis nicht aus.