§§ 2, 3, 11-15, 17-20, 22, 25, 33, 34, 53, 54 und 72 Abs 6 TGWO; Art 26, 95, 117 Abs 2 und 141 Abs 1 B-VG; Art 8 StV Wien; Art 3 1. ZP MRK; §§ 68 Abs 1 und § 70 VfGG:
Die vor dem Tag der Wahlausschreibung gebildete Gemeindewahlbehörde ist deshalb nicht gesetzwidrig konstituiert. Auch sonst wurden die örtlichen Wahlbehörden nicht in gesetzwidriger Weise eingerichtet.