§§ 431 und 897 ff ABGB; §§ 9 und 93 GBG:
Wenn ein Kaufvertrag über eine Liegenschaft keine Bedingung für sein Wirksamwerden enthält, sondern nur die Möglichkeit einer späteren Auflösung unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart ist und eine unbedingte Aufsandungserklärung abgegeben wird, liegt ein tauglicher Rechtsgrund zum Erwerb des Eigentumsrechts vor.