§§ 1431 und 1434 ABGB; § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (aF):
Der Beginn der Verjährung eines Anspruchs setzt ganz grundsätzlich das Entstehen des Anspruchs und die zumindest objektive Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung voraus, im Fall des Bereicherungsanspruchs daher den Eintritt der Bereicherung.