§ 331 EO; §§ 830 ff ABGB:
Der Teilungsanspruch des Miteigentümers einer Liegenschaft ist kein selbständig pfändbares Recht; Exekution auf Liegenschaftsanteile kann nur durch zwangsweise Pfandbegründung, Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung geführt werden.