§§ 785, 879 und 1295 Abs 2 ABGB:
Pflichtteilsverzicht vor Erbanfall schließt nach stRsp die fristenlose Anrechnung von Schenkungen (grundsätzlich) aus, sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt.
Hat der Erblasser den Pflichtteilsverzicht des Beschenkten offenkundig mit dem Zweck herbeigeführt, die Anrechnung der Schenkungen zu verhindern und den Geschenknehmer gegen Pflichtteilsergänzungsansprüche anderer Noterben abzusichern, der Beschenkte selbst diesen Zweck des Pflichtteilsverzichts aber nicht gekannt, so handelt der Beschenkte doch rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf den Verzicht beruft, nachdem ihm die böswillige Absicht des Erblassers bekannt wurde.