§§ 1 f AHG; §§ 33 f AlVG; Art 23 und 140 B-VG; Art 12 MRK; § 13a AVG:
Außerhalb des Anwendungsbereichs des europäischen Gemeinschaftsrechts kommt eine Haftung der Republik Österreich für fehlerhafte Gesetzgebung oder gesetzgeberische Unterlassungen nicht in Betracht.