Der eine Geldbuße androhende § 142 Z 1 lit c KartG verweist irrtümlich auf § 42 Abs 7 statt auf § 42b Abs 7 KartG. Aufgrund dieses Redaktionsversehens ist nun fraglich, ob die Missachtung einer nachträglich angeordneten Entflechtungsmaßnahme unter die Sanktionsdrohung des § 142 KartG fällt. Nach hM im Zivil- und Verwaltungsrecht sind solche Redaktionsversehen im Wege der sog „berichtigenden Auslegung“ zu korrigieren. Ist eine solche Vorgehensweise auch im Strafrecht zulässig?