§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG:
Eine Preisgleitklausel in der Kaskoversicherung, die nach Schadensfällen eine Prämienerhöhung vorsieht, muss bei längerer Schadensfreiheit auch eine Prämiensenkung vorsehen, um dem Zweiseitigkeitserfordernis des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG Rechnung zu tragen.