Nach dem UWG und den verwandten Sonderprivatrechten ist für gesetzwidrige Handlungen eines Dritten in wesentlich weiterem Umfang einzustehen als nach allgemeinem Zivilrecht. Damit stellt sich die Frage, ob die Unternehmerhaftung des UWG und der verwandten Sonderprivatrechte für das allgemeinen Zivilrecht als Vorbild dienen kann. Der Beitrag untersucht die Grundlagen und Grenzen der Haftung für Dritte im allgemeinen Zivilrecht und in den Sonderprivatrechten, vergleicht sie und zieht Schlüsse für eine künftige allgemeine Unternehmerhaftung.