vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Kombination von Diversionsvarianten

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2005, 58 Heft 1 v. 28.1.2005

§§ 90d und 90f StPO:

Die Kombination (auch) der Verfahrensbeendigung gegen Probezeit mit anderen diversionellen Erledigungsformen ist nicht zulässig.

Die genannte Verfahrensbeendigung lässt nur die Auferlegung solcher Pflichten zu, die als Weisungen (§ 51 StGB) erteilt werden könnten, was auf die Erfüllung gemeinnütziger Leistungen nicht zutrifft. Diese sind exklusiv der Diversionsvariante des § 90d vorbehalten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!