§§ 90d und 90f StPO:
Die Kombination (auch) der Verfahrensbeendigung gegen Probezeit mit anderen diversionellen Erledigungsformen ist nicht zulässig.
Die genannte Verfahrensbeendigung lässt nur die Auferlegung solcher Pflichten zu, die als Weisungen (§ 51 StGB) erteilt werden könnten, was auf die Erfüllung gemeinnütziger Leistungen nicht zutrifft. Diese sind exklusiv der Diversionsvariante des § 90d vorbehalten.