§§ 354 und 523 ABGB; § 3 WRG:
Privatgewässer sind Zugehör des Grundeigentums; bei stehenden Gewässern ist gem § 3 WRG das Eigentum am Wasserbett, bei fließenden das Eigentum am Ufergrund für das Eigentum am Gewässer maßgeblich. Die für öffentliche Gewässer mangels gesetzlicher Regelung entwickelten Grundsätze der Rsp sind insofern unanwendbar.