§ 18 WEG; § 1319 ABGB:
Die Sicherung eines auf der Wohnungseigentümer-Liegenschaft aufgeführten Werkes gehört zu den Verwaltungsagenden der Eigentümergemeinschaft, die demnach auch die deliktische Haftung für Versäumnisse ihrer Organe bzw Repräsentanten trifft.