§§ 182a und 226 ZPO; §§ 848 und 890 ABGB:
Wenn ein Kl in einem Fall einer objektiven Klagehäufung für sämtliche von ihm erhobenen Ansprüche einen Pauschalbetrag geltend macht, ist dieser entsprechend aufzugliedern, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO gerecht zu werden. Es geht nicht an, die Aufteilung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Rechtsverhältnisse dem Gericht zu überlassen.