§ 55 EheG; §§ 21 und 273 ABGB:
Anders als das Antragsrecht auf einvernehmliche Scheidung gem § 55a EheG ist das Recht auf Erhebung einer Scheidungsklage nicht höchstpersönlich; es kann mit Genehmigung des Sachwalterschaftsgerichts auch von einem dem geschäftsunfähigen Ehegatten bestellten Sachwalter geltend gemacht werden.