Art 21 RechtshilfeÜbk; § 65 StGB:
Eine im Ausland begangene Straftat, die zwecks Strafverfolgung im Inland von ausländischen Behörden angezeigt wird (Art 21 RechtshilfeÜbk), ist nach dem Grundsatz der identen Norm zu beurteilen. Der Grundsatz der Spezialität gilt dabei - anders als bei Auslieferung zwecks Strafverfolgung - nicht.