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Begriff des „geringfügigen" Mangels

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2005, 720 Heft 11 v. 25.11.2005

§ 932 Abs 4 ABGB:

Bei der Prüfung, ob ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel iSd § 932 Abs 4 ABGB vorliegt, ist - in Übereinstimmung mit den in der Literatur vorwiegend vertretenen Meinungen und mit den Gesetzesmaterialien - eine auf den konkreten Vertrag bzw die Umstände des Einzelfalls bezogene Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen.

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