§ 932 Abs 4 ABGB:
Bei der Prüfung, ob ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel iSd § 932 Abs 4 ABGB vorliegt, ist - in Übereinstimmung mit den in der Literatur vorwiegend vertretenen Meinungen und mit den Gesetzesmaterialien - eine auf den konkreten Vertrag bzw die Umstände des Einzelfalls bezogene Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen.