§ 8 VerG 2002; §§ 6 und 914 f ABGB:
Steht für die zu beurteilende Vereinsstreitigkeit eine vereinsinterne Schlichtungsinstanz (noch) nicht zur Verfügung, so kann zur Überprüfung der Entscheidung eines Vereinsorgans sogleich das Gericht angerufen werden.