§ 49 Abs 2 und § 57 Abs 1 GBG; § 137 Abs 1 Satz 3 EO:
Wird eine im Rang vorgehende Vormerkung des Eigentums gerechtfertigt, so ist eine spätere Anmerkung der Zwangsversteigerung vom Grundbuchsgericht zu löschen, soweit in dieser nicht gem § 137 EO darauf hingewiesen ist, dass die Zwangsversteigerung zur Befriedigung aus einem vorrangigen Pfandrecht erfolgt.