§§ 6 und 8 Wr KFBG; § 5 RGG; §§ 204 ff WAO; Art 20, 105 Abs 2, Art 111, 140, 142 und 144 Abs 1 B-VG:
Die Beleihung eines ausgegliederten Rechtsträgers mit Aufgaben der Hoheitsverwaltung bedarf seiner Unterstellung unter die Leitungsbefugnisse eines obersten verantwortlichen Organs.