§ 55 JN:
Bei Einklagung von Schadenersatzansprüchen, die ziffernmäßig ganz klar umgrenzt sind, ist der Streitwert des Gesamtschadens auch dann maßgebend, wenn nur ein ziffernmäßig genannter - in der Klage ausdrücklich als Teilbetrag der bezifferten Gesamtforderung bezeichneter - Teil dieser Schadenersatzforderung eingeklagt wurde.