Art 4 Abs 1 Madrider Markenabkommen; §§ 27a und 99 JN:
Vermögen iSd § 99 JN bilden jene Güter, die dem Beklagten eine Verfügungsmacht gewähren, daher alle Güter und Rechte, die - objektiv gesehen - wirtschaftlich verwertbar sind. Diese Voraussetzungen treffen angesichts ihrer freien Verfügbarkeit und der Möglichkeit, ausschließliche oder nicht ausschließliche Lizenzen einzuräumen, auch auf Marken zu.