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Gerichtsstand des Vermögens durch internationale Markenregistrierung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2004, 525 Heft 8 v. 17.8.2004

Art 4 Abs 1 Madrider Markenabkommen; §§ 27a und 99 JN:

Vermögen iSd § 99 JN bilden jene Güter, die dem Beklagten eine Verfügungsmacht gewähren, daher alle Güter und Rechte, die - objektiv gesehen - wirtschaftlich verwertbar sind. Diese Voraussetzungen treffen angesichts ihrer freien Verfügbarkeit und der Möglichkeit, ausschließliche oder nicht ausschließliche Lizenzen einzuräumen, auch auf Marken zu.

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