§§ 55a, 69a und 72 EheG:
Die Befristung der Ansprüche auf Unterhalt für die Vergangenheit in § 72 EheG gilt auch für Unterhaltsvereinbarungen bei Scheidung nach § 55a EheG, soweit sie dem gesetzlichen Unterhalt der Höhe nach nahe kommen. Insofern ist bei der Anwendung des § 69a EheG eine großzügige Betrachtungsweise geboten.