Art IX EGJN:
Bei einer Klage auf Bezahlung von Landegebühren für ausländische Militärluftfahrzeuge, die im Rahmen eines vom UN-Sicherheitsrat mandatierten Einsatzes der NATO tätig werden, kommt dem ausländischen Staat Immunität zu.
OGH 28. 8. 2003, 2 Ob 156/03k (LG Linz 17. 4. 2003, 37 R 48/03a; BG Linz 3. 2. 2003, 9 C 210/03h).