§ 4 EFZG:
Die Mitteilung des Krankenstandes des Dienstnehmers durch SMS an die ihm als „Diensthandy" bekanntgegebene Mobilnummer des Dienstgebers ist als ordnungsgemäße Anzeige der Dienstverhinderung anzusehen.
OGH 16. 10. 2003, 8 ObA 92/03t (OLG Wien 8. 7. 2003, 10 Ra 85/03y)