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Zur Direktwirkung von Richtlinien gegenüber Privaten

AufsätzeUniv.-Prof. DDr. Thomas EilmansbergerJBl 2004, 364 Heft 6 v. 21.6.2004

Ist nach CIA, Unilever, Ingmar, Draehmpaehl, Ferreira und Heininger jetzt alles ganz anders?

(2. Teil)(Fortsetzung aus JBl 2004, 283)

D. Fallgruppe: Direktwirkung von Richtlinienverpflichtungen für Private

I. Allgemeines

Richtliniennormen können, wie erwähnt, entweder auf Liberalisierung, dh auf den Abbau von Handelshemmnissen, oder auf Regulierung, dh auf die Realisierung anderer Politikziele (zB Umweltschutz, Verbraucherschutz, Arbeitnehmerschutz), gerichtet sein141)141)In einer Richtlinie können beide Ziele gemeinsam verfolgt werden, und Richtlinien können demgemäß sowohl (im Verhältnis zum nationalen Recht) liberalisierende Vorschriften als auch (im Verhältnis zum nationalen Recht) regulierende Vorschriften enthalten (zB Anforderungen an die Produktkennzeichnung in bestimmten Aspekten erhöhen und in anderen herabsetzen).. Richtlinienvorschriften ersteren Typs bezwecken einen Abbau der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Schranken für wirtschaftliche (idR grenzüberschreitende) Aktivitäten142)142)Der Berechtigung zur Vornahme der betreffenden Handlungen steht dort notwendig ein entsprechender Verlust von Gestaltungs- und Untersagungsmöglichkeiten Dritter gegenüber.. Richtlinien zweiteren Typs bemühen sich um den Schutz anderer Rechtsgüter und verfolgen dieses Ziel durch die Normierung bestimmter Verbote (bzw Gebote)143)143)Hierzu zählen beispielsWeise all jene Umweltschutzrichtlinien, die allgemein oder für bestimmte Industriesektoren Grenzwerte für Emissionen festlegen, Richtlinien, die bestimmte Anforderungen an die Verkehrsfähigkeit von Produkten stellen, oder Richtlinien aus dem Bereich des Arbeitnehmerschutzes, die Anforderungen an die Gestaltung von Arbeitsplätzen stellen oder den Inhalt von Arbeitsverhältnissen regeln. , oder indem sie dem zu schützenden Personenkreis bestimmte Rechtsansprüche einräumen. Die Frage der Direktwirkung von Richtlinien, die das Verhalten Privater regulieren, dh für Private Verpflichtungen ieS vorsehen, lässt sich auf der Grundlage der oben dargestellten Grundsätze eindeutig für alle in diesem Zusammenhang denkbaren Konfliktsituationen beantworten. Bei unterbliebener oder inadäquater Umsetzung können diese Verpflichtungen (direkter oder indirekter Art) gegenüber nicht-staatlichen Rechtsträgern nicht in Geltung treten, dh keine Bindungswirkung entfalten. Es muss daher jeder Versuch scheitern, die betreffenden Richtlinienvorschriften gegen diese Personen durchzusetzen. Es entstehen weder auf die Beachtung der Vorschrift gerichtete Primäransprüche noch auf die Beseitigung der Folgen normwidrigen Verhaltens gerichtete Sekundäransprüche.

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