§§ 1295 ff ABGB:
Das Verschulden des Arztes, die Schwangere nicht an eine auf pränatale Diagnose spezialisierte genetische Beratungsstelle zu verweisen, kann im Einzelfall so geringfügig sein, dass die Haftung des Krankenanstaltenträgers im Falle eines Mitverschuldens der planwidrig Eltern gewordenen Kläger zur Gänze entfällt.