§ 869 ABGB:
Bei der Verpflichtung zur Nachzahlung eines für lange Versicherungsdauer vorerst gewährten Rabattes wegen vorzeitiger Kündigung handelt es sich um eine Resolutivbedingung. Deren Vereinbarung hat dem Bestimmtheitserfordernis des § 869 ABGB zu entsprechen. Sind die entsprechenden Angaben in den Vertragsbedingungen in sich widersprüchlich, so ist die Bedingung als nicht beigesetzt anzusehen.