§ 227 ZPO; § 45 JN:
Bei einer unzulässigen Klagehäufung ist nicht mit Klagszurückweisung vorzugehen; vielmehr hat das Prozessgericht amtswegig die Verfahren zu trennen und die getrennten Verfahren so weiterzuführen, als wären mehrere Klagen angebracht worden.