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Unanfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen über Verweisung einer Mietrechtssache vom außerstreitigen in das Streitverfahren

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2004, 727 Heft 11 v. 16.11.2004

§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO:

Wird eine besondere wohn- und/oder mietrechtliche Angelegenheit vom außerstreitigen in das streitige Verfahren überwiesen oder umgekehrt, so sind konforme Entscheidungen zweier Vorinstanzen iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar, ohne dass die Ausnahmeregelung des letzten Halbsatzes der Bestimmung eingreift.

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