§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO:
Wird eine besondere wohn- und/oder mietrechtliche Angelegenheit vom außerstreitigen in das streitige Verfahren überwiesen oder umgekehrt, so sind konforme Entscheidungen zweier Vorinstanzen iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar, ohne dass die Ausnahmeregelung des letzten Halbsatzes der Bestimmung eingreift.