§§ 90, 830 und 1175 ff ABGB; §§ 81 ff EheG:
Eine schlüssig zwischen Ehegatten zustande gekommene Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Betrieb eines Unternehmens kann durch langjährige Untätigkeit eines Ehegatten im Unternehmen auch schlüssig wieder aufgelöst und dadurch das Gesellschaftsvermögen in eine Gemeinschaft iSd 16. Hauptstücks umgewandelt werden.