§ 9 Abs 2 EKHG:
Verletzt ein PKW-Lenker ein Kind, das verdeckt durch ein parkendes Fahrzeug auf die Straße läuft, trotz Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und auch aller sonst gebotenen Sorgfalt, so kann darin ein unabwendbares Ereignis iSv § 9 Abs 2 EKHG gesehen werden.