§§ 11, 38 und 41 IPRG; §§ 863 und 864a ABGB:
Ob eine Rechtswahl zustande gekommen ist und welche Rechtswirkungen sie entfaltet, beurteilt sich - im Anwendungsbereich des IPRG - nach der lex fori. Eine Bestimmung zur Rechtswahl in AGB teilt deren „Wirksamkeitsschicksal“.