§ 99 Abs 6 lit c StVO; Art 4 Abs 1 7. ZPMRK:
Die Reichweite des - sich auch auf das Zusammentreffen gerichtlich strafbarer mit verwaltungsbehördlich zu ahndenden strafbaren Handlungen beziehenden - Verbots der mehrfachen Verfolgung und Verurteilung nach Art 4 Abs 1 7. ZPMRK ist anhand der Prinzipien der (Schein-)Konkurrenzlehre in einem normativen Wertungsakt zu ermitteln.