§§ 909, 1168 und 1336 ABGB; §§ 7 und 27a KSchG:
Angesichts des Rechts des Werkbestellers, das Werk - mangels Vereinbarung einer Abnahmepflicht - jederzeit abzubestellen, ist eine vereinbarte „Stornogebühr“ als Reugeld einzuordnen, das die Pauschalierung des Entgeltanspruchs nach § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB bezweckt.