§ 58 Abs 2 und §§ 79 ff EO:
Der Ausschluss der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 58 Abs 2 EO gilt nicht im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach §§ 79 ff EO, und zwar unabhängig davon, ob die EuGVVO, das LGVÜ/EuGVÜ oder sonst ein Vollstreckungsabkommen anzuwenden sind oder nicht.