§ 117 Abs 3 StGB:
Die - zur Verfahrenseinstellung führende - „Überzeugung“ des Richters, die vom Ankläger verfolgte Tat sei vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht oder es lägen Umstände vor, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist (§ 451 Abs 2 StPO), kann nicht nur Rechtsfragen, sondern auch Tatfragen betreffen.