§§ 1293 ff ABGB; §§ 11 ff und 411 ZPO:
Die Behauptung, gelieferte Ware sei mangelhaft gewesen, begründet regelmäßig keine Haftung des Käufers gegenüber seinem Lieferanten für die Kosten eines Prozesses, den dieser erfolglos gegen seinen Vorlieferanten führt.