§ 167 Abs 2 StGB:
Für die Rechtzeitigkeit der Schadensgutmachung durch das Eingehen einer vertraglichen Verpflichtung kommt es auf den Zeitpunkt der zivilrechtlichen Begründung dieser Verpflichtung an.
Tätige Reue kann nicht als Freibrief für abermaliges Delinquieren verstanden werden; demgemäß kann eine Schadensgutmachung nicht zukünftige Straftaten zum Gegenstand haben.