§§ 175 f ASVG; §§ 7 ff AlVG:
Da der Arbeitssuchende auf Grund der nunmehr geltenden Gesetzeslage (Beschäftigungssicherungsnovelle 1993) auch zur selbstständigen Arbeitssuche verpflichtet ist, ist der Unfallversicherungsschutz auch dann zu bejahen, wenn der Arbeitssuchende beweisen kann, dass sich der Unfall bei der (selbstständigen) Arbeitssuche ereignete.