Der gesellschaftsrechtliche (kapitalmarktrechtliche) Gleichheitsgrundsatz erfordert die gleiche Behandlung der Gesellschafter (Kapitalmarktteilnehmer) unter gleichen Verhältnissen. Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht er jedoch eine unterschiedliche Behandlung der Gesellschafter (Kapitalmarktteilnehmer). Die Aktiengesellschaft darf auch außerhalb der Hauptversammlung Informationen an einzelne Aktionäre geben. Im Konzern bestehen durchsetzbare Pflichten zur Informationsweitergabe. Aus dem Zusammenspiel mit der Auskunftspflicht in der Hauptversammlung und den kapitalmarktrechtlichen Informationspflichten lässt sich nicht ableiten, dass die einem Aktionär außerhalb der Hauptversammlung gegebenen Informationen auch anderen Aktionären gegeben werden müssen.